§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Simo Agrar GmbH werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nicht akzeptiert, auch wenn Simo Agrar GmbH nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Sofern in der AGB keine Regelung enthalten sind, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fassung:
- bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
(3) Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.
§ 2 Lieferung
(1) Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
(2) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 2 % der Abschlussmengen gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Maßgeblich ist das von der Verkäuferin am Verladeort festgestellte Gewicht.
(3) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße und Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße oder Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit entstehen, trägt der Käufer.
(4) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung ermittelte und nachgewiesene Gewicht maßgebend.
(5) Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann die Simo Agrar GmbH die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
§ 3 Preise
(1) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Umsatzsteuer.
(2) Die Lieferungen und Leistungen von Simo Agrar GmbH erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zum Tagespreis von Simo Agrar GmbH am Tag der Lieferung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
(3) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dies wurde im einzelnen Kontrakt ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 4 Erfüllungshindernisse
(1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solche gleich zu erachtende Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt, einschließlich solcher Ereignisse beim Vorlieferanten von der Simo Agrar GmbH, verhindert, hat die Simo Agrar GmbH das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, wird die Simo Agrar GmbH von ihrer Leistungspflicht frei.
(2) Wird die von der Simo Agrar GmbH aus dem Vertrag obliegende Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behindert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten von der Simo Agrar, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert.
(3) Beruft sich die Simo Agrar GmbH auf ein Erfüllungshindernis nach Absatz 1 oder 2, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich. Auf Verlangen der anderen Vertragspartei weist sie unverzüglich das Erfüllungshindernis nach.
(4) Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung von der Simo Agrar GmbH durch ihren Vorlieferanten ist die Simo Agrar GmbH von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Simo Agrar GmbH unterrichtet den Käufer unverzüglich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware.
§ 5 Gewährleistung, Sachmangel
(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen der Simo Agrar GmbH unverzüglich nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass die Simo Agrar GmbH hat den Mangel arglistig verschwiegen.
(2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von der Simo Agrar GmbH nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder von der Simo Agrar GmbH oder gemeinsam von der Simo Agrar GmbH und dem Käufer gezogen wurde.
(3) Ist eine Beanstandung bei verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel dazu führt, dass die Sache nicht verkehrsfähig ist.
(4) Ist eine Beanstandung bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
§ 6 Verpackung und Versand
(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Simo Agrar GmbH ihm auf Anforderung nennt.
(2) Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Simo Agrar GmbH auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.
(3) Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.
(4) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber der Simo Agrar GmbH.
§ 7 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fällig.
(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Simo Agrar GmbH, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
(4) Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch die Simo Agrar als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug.
(5) Werden die aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Geldforderungen in ein Kontokorrent eingestellt, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Simo Agrar GmbH sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
(6) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Simo Agrar GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
§ 8 Leistungsstörung
(1) Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Simo Agrar GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
(2) Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Simo Agrar GmbH weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
(3) Simo Agrar GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
§ 9 Verjährung
(1) Vertragliche Ansprüche des Käufers verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist, sofern es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, verjähren vertragliche Ansprüche des Käufers innerhalb eines Jahres ab Übergabe. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Verjährung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden oder Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) In Fällen mangelhafter Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
§ 10 Haftung
(1) Simo Agrar GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
(3) Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt..
(4) Eine darüber hinausgehende Haftung der Simo Agrar GmbH besteht nicht..
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Waren und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Simo Agrar GmbH gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Simo Agrar GmbH (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
(2) Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat die Simo Agrar GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem sie eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die Simo Agrar GmbH die Vorbehaltsware pfändet. Von der Simo Agrar GmbH zurückgenommene Vorbehaltsware darf diese verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer schuldet, nachdem ein angemessener Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen wurde.
(3) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Simo Agrar GmbH als Hersteller, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Simo Agrar GmbH steht das (Mit-)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht von der Simo Agrar GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
(4) Bei Be- oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht der Simo Agrar GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und die Simo Agrar GmbH sich bereits jetzt einig, dass der Käufer der Simo Agrar GmbH anteilig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Käufer verwahrt die Ware für die Simo Agrar GmbH. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Käufer hiermit an die Simo Agrar GmbH ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(5) Wird der Liefergegenstand, egal ob dieser verarbeitet, vermischt oder sich im von uns gelieferten Zustand befindet, an Tiere verfüttert, so erwirbt Simo Agrar GmbH das Miteigentum an den Tieren im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt der Verfütterung geltenden Verkaufspreis des jeweiligen Tieres. Erfolgt die Vermischung, Verarbeitung oder Verfütterung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Simo Agrar GmbH das Miteigentum an der Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis überträgt.
(6) Der Käufer verwahrt das so entstandene Miteigentum für die Simo Agrar GmbH. Dies gilt ausdrücklich auch für die Verfütterung der von Simo Agrar GmbH gelieferten Ware an Tiere in Bezug auf diese. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass die mit dem Liefergegenstand gefütterten Tiere geschlachtet, tiefgekühlt oder anderweitig verarbeitet werden. Ebenfalls erwirbt Simo Agrar GmbH Miteigentumsrechte an den Produkten der Tiere (z.B. Eier), wenn der Zweck der mit Waren von Simo Agrar GmbH gefütterten Tiere darauf gerichtet ist, die Produkte zu erzeugen und die Fütterung nicht nur der Erhaltung der Tiere dient (z.B. Legehennen). Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(7) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Simo Agrar GmbH und unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an die Simo Agrar GmbH zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Simo Agrar GmbH ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Simo Agrar GmbH steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, von der Simo Agrar nicht gehörenden Waren - gleichgültig in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Simo Agrar GmbH dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
(8) Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Simo Agrar GmbH kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht dieses Recht - auch bei Insolvenz - auf die Simo Agrar GmbH über. Der Käufer hat der Simo Agrar GmbH ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Simo Agrar GmbH die Vorbehaltsware als deren Eigentum kenntlich zu machen und der Simo Agrar GmbH alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Simo Agrar GmbH den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an die Simo Agrar GmbH ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die Simo Agrar GmbH übertragen, wobei der Käufer die Urkunde für die Simo Agrar GmbH verwahrt.
(9) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die an die Simo Agrar GmbH abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(10) Solange das Eigentum der Simo Agrar GmbH an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Käufer hiermit an die Simo Agrar GmbH zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
(11) Eine etwaige Übersicherung stellt die Simo Agrar GmbH dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Simo Agrar.
§ 12 Pfandrechte
Der Käufer räumt der Simo Agrar GmbH wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Einstreu hiermit vertraglich ein Pfandrecht ein.
§ 13 anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Simo Agrar GmbH, für die Zahlung deren Sitz. .
(3) Gerichtsstand ist das für den Sitz der Simo Agrar GmbH zuständige Gericht im Landkreis Vechta.
§ 14 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten werden durch das zuständige Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
(2) Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend.
§ 15 Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Bakum, 02.10.2023
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